die zu Personen- oder Gütertransporten für private Zwecke verwendet werden;
Der Fähigkeitsausweis ist im Gewerbsmässigem
Personenverkehr obligatorisch
Seit dem 1. September 2013, müssen Lenkerinnen und Lenker von Bussen und Cars in Polizeikontrollen neben dem Führerausweis auch den Fähigkeitsausweis vorweisen.
In Europa ist für Personentransporte seit dem 1.9.2013 neben dem Führerausweis auch der Fähigkeitsausweis erforderlich. Diese Vorschrift gilt für Fahrten mit Cars und Bussen (Kat. D) sowie Kleinbussen mit mehr als 8 Sitzplätzen exklusiv Fahrer (Kat. D1). Auch Fahrerinnen und Fahrer von Schüler-, Behinderten- und Arbeitertransporten benötigen den Fähigkeitsausweis. Damit weisen die Fahrerinnen und Fahrer nach, dass sie über die nötigen Kompetenzen für den Transport von Personen verfügen und sich regelmässig weiterbilden. Ab dem 1.9.2014 gilt das auch für den Güterverkehr (Kat. C und C1).
Für den Erwerb des Fähigkeitsausweises ist eine dreiteilige Prüfung (schriftlich, mündlich, praktisch) zu bestehen. Während der Ausbildung und maximal einem Jahr kann der Chauffeur mit einer Ausbildungsbestätigung der asa im Personenverkehr tätig sein. Fahrerinnen und Fahrer, die vor dem 1.9.2009 einen Lernfahrausweis beantragt hatten, erhalten den Fähigkeitsausweis prüfungsfrei. Alle aber müssen ihre Weiterbildungspflicht (fünf Tage in fünf Jahren) erfüllt haben, um den Fähigkeitsausweis zu erhalten oder ihn zu erneuern. Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr, die ab September 2013 in Polizeikontrollen keinen Fähigkeitsausweis vorweisen können, riskieren eine Busse von bis zu 10’000 Franken
Gemäss Art. 16 Abs. 2 CZV kann der Fähigkeitsausweis für höchstens einen Monat ab Ablaufdatum der Weiterbildungsperiode einmalig verlängert werden. Die Vereinigung der Strassenverkehrsämter, die asa, hat dafür eine pragmatische Lösung gewählt, indem die Fahrerinnen und Fahrer diese Verlängerung direkt über www.cambus.ch beantragen und nach Erhalt der entsprechenden PDF-Datei selbst ausdrucken können.
Weiterbildungspflicht für Kleinbusse Kat. D1
Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen (gemäss Art. 3 CZV):
Brauche ich den Fähigkeitsausweis, wenn ich nur selten Personen oder Güter transportiere?
Ja, ausser es sind rein private Fahrten (z.B. ein nicht geschäftlicher Transport für ein Familienmitglied). Als Aushilfe in einer Firma benötigt man jedoch den Fähigkeitsausweis, auch wenn man nur selten einspringt, bereits pensioniert ist oder ohne Lohn arbeitet.
Braucht es für Schülertransporte den Fähigkeitsausweis?
Ja, sofern für die Schülertransporte Fahrzeuge mit mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Führersitz eingesetzt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um gewerbsmässige bzw. berufsmässige Fahrten handelt oder nicht. Dasselbe gilt für Behinderten- und Arbeitertransporte.
Brauchen Taxichauffeure für den berufsmässigen Personentransport einen Fähigkeitsausweis?
Nein, sofern sie Fahrzeuge der Kat. B führen. Die CZV gilt nur für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1.
Gelten Fahrten für einen Verein als privat?
Sind Sie selber Vereinsmitglied, mit einem Vereinsmitglied verwandt oder befreundet und führen unentgeltlich eine Fahrt durch, gilt das als private Fahrt, für die kein Fähigkeitsausweis erforderlich ist. Sind Sie aber als Chauffeur bei einem Transportunternehmen beschäftigt und fahren z.B. den Fussballclub zu einem Auswärtsspiel, dann benötigen Sie den Fähigkeitsausweis.
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Achtung bei Auslandfahrten
Vor Fahrten ins Ausland ohne Fähigkeitsausweis wird empfohlen, sich bei den zuständigen Behörden über die Ausnahmeregelungen zu informieren.
Bei Fragen oder Unklarheiten gibt folgende Seite Auskunft www.cambus.ch
Ich hoffe, Dir mit diesen Angaben gedient zu haben und stehe für weitere Fragen gerne zur Verfügung.
Um genaue Informationen über die Personal- und Schulbus Weiterbildung zu erhalten, setzen Sie sich bitte mit Herrn Ravaldo Guerrini in Verbindung.