A1 ab (15 Jahren)
• praktische Fahrprüfung
• Inhaber Kat. B (Auto): Grundschulung nötig , ohne Führerprüfung
Lebensrettende Sofortmassnahmen nach VZV Art. 10
Dem erstmaligen Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorien A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 muss der Gesuchsteller eine Bescheinigung über den Besuch eines Kurses über lebensrettende Sofortmassnahmen beilegen (Nothelferausweis). Den Nothilfekurs können sie bei Claudia Guerrini absolvieren.
Kursdauer 10 Std. | Gültigkeit 6 Jahre
Für die Erteilung einer Lernfahrausweis-Kategorie ist das Formular “Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises” beim Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons einzureichen, frühestens 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters für die entsprechende Kategorie. Die Gesuchsformulare liegen auch bei den Einwohnerämtern sowie Polizeistationen auf. Nötig ist auch ein Sehtest beim Optiker, dieser darf max. 2 Jahre alt sein. Der Antrag muss noch von der Einwohnerkontrolle bestätigt werden (ID und 2 Fotos mitnehmen).
Der Lernfahrausweis und die Zulassungskarte zur praktischen Prüfung wird nach bestandener Basistheorie erteilt. Die Basistheorie ist ab 2021 unbefristet gültig. Die Gültigkeit des Lernfahrausweises ist befristet. Sie wird für die Kategorien A und A1 automatisch um 12 Monate verlängert, wenn der Nachweis über den Besuch der praktischen Grundschulung vorliegt.
Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn der Inhaber drei Mal die praktische Führerprüfung nicht bestanden hat und die Zulassungsbehörde auf Grund eines Tests die Fahreignung des Bewerbers verneint.
Wenn Sie mit dem Lernfahrausweis im Ausland fahren wollen, dann erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Behörde des Landes oder beim Grenzübertritt über die dort geltenden nationalen Vorschriften. Grundsätzlich werden Lernfahrausweise nicht anerkannt. Deshalb wird davon abgeraten, Lernfahrten im Ausland zu unternehmen.
Wenn Sie den Führerausweis der Kategorie A1 oder A35kW erwerben möchten, müssen Sie innert 4 Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises eine praktische Grundschulung bei einem dazu berechtigten Fahrlehrer absolvieren. Der Fahrlehrer hat Ihnen schriftlich im Lernfahrausweis und/oder auf der Anmeldekarte zu bestätigen, dass Sie an der praktischen Grundschulung teilgenommen und die Kursziele erreicht haben.
Die Praktische abgeschlossene Motorrad-Grundschulung (PGS) ist ab 2021 unbefristet gültig. Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A35kW dürfen die Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 absolvieren. Ein Direkteinstieg in die Kategorie A unbeschränkt ist nicht mehr möglich.
Wird die Grundschulung nicht innerhalb dieser Frist absolviert, müssen Sie sich um die Erteilung eines zweiten Lernfahrausweises bewerben (neues Gesuchsformular erforderlich). Dem Gesuch müssen Sie auch eine Bestätigung der Fahrschule über die Anmeldung zur (PGS) beiliegen.
Einen dritten Lernfahrausweis wird erst nach Ablauf einer 2-jährigen Wartefrist erteilt.
Anforderungen für die praktische Führerprüfung (VZV vom 3. Juli 2002, Anhang 12)
Während der Fahrt beobachtet und bewertet der Verkehrsexperte wie vertraut der Kandidat im
Umgang mit den verschiedenen Einrichtungen des Fahrzeugs ist und wie er sich in den auftretenden Verkehrssituationen verhält. Gefordert wird eine flüssige Fahrweise mit einem ausgeprägten Verkehrssinn. Der Kandidat soll auch bei schwierigen Situationen fähig sein, rasch
eine geeignete Lösung zur Bewältigung der Aufgabe zu finden. Die vom Verkehrsexperten
erteilten Aufträge sind zweckdienlich, rasch, sicher und zuverlässig umzusetzen.
Um die Prüfung zu bestehen, muss der Kandidat insbesondere über folgende Kompetenzen
verfügen:
• Wissen wie er sich auf eine sichere Fahrt vorzubereiten hat;
• das Fahrzeug so beherrschen, dass keine gefährlichen Verkehrslagen verursacht werden, beziehungsweise richtig reagieren, falls eine solche Situation dennoch eintritt;
• die Strassenverkehrsvorschriften beachten, insbesondere diejenigen, die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen;
• durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller und insbesondere der schwächeren Verkehrsteilnehmer beizutragen;
• umweltschonend und sparsam zu fahren.
Der Bundesrat hat am 14. Dezember 2018 eine Revision der Führerscheinausweisvorschriften beschlossen.
Für die obligatorische Weiterausbildung (2-Phasen-Kurse) ergeben sich folgende Änderungen:
Obligatorische Weiterausbildung ab 01.01.2020